Gesetze
In der Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist Inline-Skating im
Abschnitt "Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten" wie folgt
geregelt:
Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden
auf:
den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs,
Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen;
Radwegen; der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;
der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.
Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen auf der
Fahrbahn rechts fahren. Auf Radwegen haben sie die für die Radfahrer
vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind
fahrzeugähnliche Geräte oder ihre Benützer auf der Fahrbahn und
auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot
leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.
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